Sorgerecht-Umgangsrecht
Für alle Fragen aus dem Familienrecht steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Kempke mit qualifiziertem Rat zur Seite. Tel: 030 219 60 560
Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) und die Vertretung des Kindes in allen Angelegenheiten.
Letztendlich umfasst die elterliche Sorge damit alle persönlichen Angelegenheiten des Kindes, also
Mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz wurde das Umgangsrecht für alle Kinder wesentlich geändert. Das Gesetz wurde – ausgehend vom Kind als Persönlichkeit – als Recht des Kindes konzipiert und zwar auch hier unabhängig davon, ob das Kind aus einer Ehe stammt oder seine Eltern nicht miteinander verheiratet waren.
Der Umgang erfolgt in der Regel durch zeitlich begrenzte Kontakte. Er kann auch durch telefonische Kontakte, Briefe oder E-Mails oder über Videokonferenzen im Internet ausgeübt werden.
Darüber hinaus besteht im Rahmen des Umgangsrechts auch ein Auskunfts- anspruch des anderen Elternteils über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, insbesondere hinsichtlich des Gesundheitszustandes und des schulischen Fortkommens.
Umgangsrecht des Kindes mit den Eltern:
Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Umgangsrecht anderer Personen:
Großeltern, Geschwister und Personen, mit denen das Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war, haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.